Kosten & Dauer

Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung

Damit eine kieferorthopädische Behandlung von der gesetzlichen Krankenkasse bezuschusst werden darf, muss der Patient /die Patientin jünger als 18 Jahre sein und eine Zahn- oder Kieferfehlstellung mit einem Schwierigkeitsgrad von mindestens 3 auf einer Skala von 1 bis 5, innerhalb der gesetzlich festgeschriebenen Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) vorliegen. Die Zuordnung zu den Indikationsgruppen ist in einer Tabelle in §29 des Gesetzes anhand der im Mund messbarer Werte in Millimetern festgelegt.

Kann seitens des Patienten bzw. des Behandlers in der Praxis der Nachweis auf Anspruch von Kassenzuzahlungen erbracht werden, gewährleisten diese eine Kostenübernahme von 80 % (90 % ab dem zweiten in Behandlung befindlichen Kind). Hier geht der Patient zunächst in Vorleistung und erhält den Betrag dann später (nach erfolgter Behandlung) von seiner Kasse zurückerstattet.

Wie allgemein bekannt, haben die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) den Auftrag, ihren versicherten Mitgliedern eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche kieferorthopädische Behandlung zu ermöglichen. Der Inhalt und die Abrechnung kieferorthopädischer Behandlungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen wird vom Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch V geregelt. §12 des Sozialgesetzbuches V lautet im Originaltext:

„Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen."

Damit ist bei den individuellen Behandlungsaufgaben jeweils das wirtschaftlichste, d.h. für die Krankenkasse kostengünstigste, Vorgehen oder Gerät bindend vorgeschrieben.

Es besteht keine Wahl hinsichtlich möglicher unterschiedlicher Behandlungstechniken, Geräte oder Materialien. Die Befolgung dieses Wirtschaftlichkeitsgebotes wird streng kontrolliert, der Arzt muss darüber Rechenschaft ablegen, und ggf. Strafzahlungen bei Nichtbefolgung leisten. Darüber hinaus ist der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen beschränkt. Eine Reihe von wichtigen Leistungen, die in der gesetzlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) für Privatbehandlungen aufgeführt und bewertet sind, steht gesetzlich Versicherten in der Sachleistung gar nicht zur Verfügung.

Außervertragliche Leistungen

Außervertragliche Leistungen sind Maßnahmen, die die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht erstatten und die Sie zusätzlich zur Kassenbehandlung wählen können. Diese Leistungen optimieren das Behandlungsergebnis, verkürzen die Behandlungszeit und verbessern das Tragekomfort für den Patienten. Ein weiterer Aspekt ist die drastische Reduzierung der Notwendigkeit bleibende Zähne zu ziehen, durch den Einsatz moderner Techniken und Materialien, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden.

Durch diese Maßnahmen, wird die Behandlung angenehmer, sicherer, ästhetischer und schneller. Gern bieten wir Ihnen eine zinslose Ratenzahlung an, bei der Sie monatliche Raten verteilt über die Behandlungszeit bezahlen.